Die Medizinprodukte-Betreiber-Verordnung (MPBetreibV) sieht vor, dass Behörden, Hersteller und Vertreiber bei Gesundheitseinrichtungen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten auf eine sachkundige und zuverlässige Person mit medizinischer, naturwissenschaftlicher, pflegerischer, pharmazeutischer oder technischer Ausbildung als Beauftragter für Medizinproduktesicherheit zugehen können.
Nach §6 Abs.2 der MPBetreibV nimmt der Beauftragte für Medizinproduktesicherheit als zentrale Stelle in der Einrichtung folgende Aufgaben für den Betreiber wahr:
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